Bei einer Lieferung in das EU-Ausland ist der buchmäßige Nachweis eine Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit, welcher auch nachträglich berichtigt werden kann.
Wenn österreichische Unternehmer im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können sie sich vom ausländischen Staat die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückholen.