Der Ausbildungskostenrückersatz stellt ein Entgelt für eine Sachleistung des Arbeitgebers dar und ist umsatzsteuerpflichtig.
Seit 1.1.2016 können von Expatriates anstelle des üblichen Werbungskostenpauschalbetrags von 132 nun 20% der Bezüge, höchstens jedoch 10.000 jährlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.