Beim Kauf eines gebrauchten Elektroautos ist zu beachten, dass für die relevante Anschaffungskostengrenze auf den ursprünglichen Neupreis bei Erstzulassung abzustellen ist.
Als Alternative zum Kauf erfreuen sich Leasingverträge nach wie vor größter Beliebtheit. Dabei überlässt der Leasinggeber als zivilrechtlicher Eigentümer dem Leasingnehmer den Gebrauch bzw. die Nutzung eines Vermögensgegenstandes für einen vereinbarten Zeitraum gegen Zahlung von Leasingraten.
