Bis zum Jahresende 2016 war es so, dass umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Umsätze zusammen für die Berechnung der Kleinunternehmergrenze von netto € 30.000,– herangezogen wurden. Wenn die steuerpflichtigen Umsätze zusammen mit den steuerfreien Umsätzen über der Kleinunternehmergrenze von € 30.000,– gelegen sind, waren die steuerpflichtigen Leistungen bisher jedenfalls umsatzsteuerpflichtig. Seit 1. Jänner 2017 ist es aber […]
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