Ab dem 01.10.2021 gelten für Arbeiter längere Kündigungsfristen. Die Kündigungsfristen und -termine wurden an jene der Angestellten angeglichen. Bereits 2017 wurde im Parlament eine Angleichung der Rechte von Arbeitern an die von Angestellten beschlossen.
Geplant war die Angleichung der Kündigungsfristen (BGBl. I Nr. 153/2017) bereits für den 01.07.2021, wurde aber auf 01.10.2021 verschoben. Die Vereinheitlichung bei Krankenständen oder Dienstverhinderung ist hingegen bereits in Kraft.
# Was bedeutet diese Änderung konkret?
Ab diesem Datum können Arbeitgeberkündigungen nur mehr unter Einhaltung der auch für Angestellte geltenden längeren Kündigungsfristen ausgesprochen werden. Diese richten sich nach der Beschäftigungsdauer im Unternehmen:
- im 1. und 2. Dienstjahr: 6 Wochen Kündigungsfrist
- ab dem 3. Dienstjahr: 2 Monate Kündigungsfrist
- ab dem 6. Dienstjahr: 3 Monate Kündigungsfrist
- ab dem 16. Dienstjahr: 4 Monate Kündigungsfrist
- ab dem 26. Dienstjahr: 5 Monate Kündigungsfrist
Ebenfalls müssen bei einer Arbeitgeberkündigung die gesetzlich genormten Kündigungstermine eingehalten werden. Dabei handelt es sich um Termine jeweils um das Quartalsende:
- 31. März
- 30. Juni
- 30. September
- 31. Dezember
Beachten Sie daher ab 01.10.2021 auch die neuen Kündigungstermine (zusätzlich zu den Kündigungsfristen) bei Arbeitgeberkündigungen!
Vereinbarungen mit zusätzlichen Kündigungsterminen zum 15. oder Letzen eines Kalendermonats sind möglich, wenn es z.B. der jeweilige Kollektivvertrag vorsieht. Dies ist bereits bei Angestellten durchaus üblich und findet sich schon in einigen Kollektivverträgen.
# Ausnahme Saisonbranche
In Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können weiterhin kürzere Kündigungsfristen festgelegt werden. Ob Ihr Betrieb zu dieser Branche zählt, muss jedoch im Einzelfall geprüft werden.
# Arbeitnehmerkündigung
Auch hierbei gibt es geänderte Kündigungsfristen und -termine. Arbeiter können nun (genauso wie Angestellte) ihr Dienstverhältnis wie folgt beenden:
- mit dem letzten Tag eines Kalendermonats und
- unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist
# einvernehmliche Auflösung
Von der Kündigung ist die einvernehmliche Auflösung (=beidseitige Vereinbarung) zu unterscheiden. Die Möglichkeit einer einvernehmlichen Auflösung ist auch nach dem 1. Oktober 2021 weiterhin ohne Fristen und Termin möglich, bedarf aber der Zustimmung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
# Achtung
Werden die neuen Kündigungsregelungen nicht beachtet, so kann dies schwerwiegende Folgen haben. Bei Nichtbeachtung der längeren Kündigungsfristen und Kündigungstermine bei einer Arbeitgeberkündigung ab dem 01.10.2021 hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung, die sich in der Höhe nach der längeren Kündigungsfrist berechnet.
Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gerne!
Unsere Empfehlung:
Verankern Sie in den Dienstverträgen jener Branchen, in denen kollektivvertraglich keine Sonderregelung enthalten ist, die Möglichkeit eines Kündigungstermins zum 15. bzw. Letzten des Kalendermonats! Damit wird verhindert, dass betriebsseitige Kündigungen ab 1.10.21 auf das Quartalsende beschränkt sind.