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Dienstzettel / die EU & transparente Arbeitsbedingungen

Leicht säumig aber doch ist die Regierung ihrer Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie für transparentere Arbeitsbedingungen nachgekommen.  Dabei wurde der Dienstzettel reformiert und auch so manches „klargestellt“. Bitte lesen Sie im Folgenden einen kurzen Auszug:

 

# Dienstzettel 2.0

Auch bisher waren grundsätzlich alle Arbeitgeber verpflichtet bei Arbeitsverhältnissen die länger als ein Monat dauern einen Dienstzettel auszustellen. An dieser Pflicht hat sich nichts geändert – allerdings wurden die Strafen bei Nichteinhaltung erhöht und der Mindestinhalt des Dienstzettels deutlich erweitert. Das führt natürlich zu einem entsprechenden Mehraufwand bei der Einstellung neuer Mitarbeiter, hat aber auch den Vorteil das Streitigkeiten aufgrund unklarer Vereinbarungen leichter vermieden werden können.
Die gute Nachricht ist dabei, dass alle Dienstzettel die vor dem 28. März 2024 erstellt wurden nicht geändert werden müssen.

Ein Dienstzettel muss aktuell folgende Mindestinhalte aufweisen: 

  • Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,
  • Sitz des Unternehmens,
  • kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung,
  • die Vergütung von Überstunden,
  • Angabe der Art der Auszahlung des Entgelts,
  • Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers,
  • Angabe der Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,
  • ggf. Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen,
  • ggf. eine Information über den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.


# Neuregelung Zulagen

Entsprechend dem jüngsten Erlass obliegt es nun den Steuerbehörden die Angemessenheit von SEG-Zulagen (Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen) zu prüfen. Arbeitgeber sind jetzt mehr den je in einer Art Zwickmühle. Der Kollektivvertrag schreibt häufig verpflichtend Zulagen vor und der Arbeitnehmer erwartet sich diese Zulagen wie bisher auch steuerfrei zu bekommen. Die Steuerbehörde ist hier naturgemäß restriktiver und wird vermutlich die eine oder andere Zulage als steuerpflichtig erachten, wenn z.B. entsprechend genaue Arbeitsaufzeichnungen fehlen oder „die erhebliche und unvermeidbare Verschmutzung“ nicht anderweitig nachgewiesen werden kann.  Es wird in Zukunft wohl nur mit penibel geführten Arbeitszeitaufzeichnungen, die auch die jeweiligen Zulagen dokumentieren, möglich sein es sowohl dem Arbeitnehmer als auch den Steuerbehörden recht zu machen ohne die Abgaben aus eigener Tasche zahlen zu müssen.

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gerne!

 

Unsere Meinung:
Arbeitszeitaufzeichnungen und klare Vereinbarungen mit den Dienstnehmern sind heute das A und O in der Personalverrechnung.

 

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