Der Sommer steht vor der Tür, und wie jedes Jahr werden viele Betriebe von der tatkräftigen Unterstützung durch Schüler und Studenten profitieren. Junge Menschen sollten frühzeitig praktische Erfahrungen sammeln, um ihre beruflichen Fähigkeiten zu schärfen und ihre Karrierewege zu erkunden. Um qualifizierten Nachschub am Arbeitsmarkt zu bekommen, sollten die Tätigkeiten bestenfalls über Kaffeekochen hinausgehen. Oftmals herrscht die pauschale Meinung, dass diese Sommeraushilfen einfach als „Praktikanten“ bezeichnet werden können. Doch Vorsicht ist geboten: Es mag verlockend sein, alle in dieser Weise zu kategorisieren, doch jede Beschäftigungsform muss aus arbeits- und abgabenrechtlicher Sicht sorgfältig geprüft werden.
# Nur das sind echte Ferialpraktikanten
In der Unternehmenswelt gleichen „echte“ Ferialpraktikanten oft urbanen Legenden – viel darüber gehört, doch selten in freier Wildbahn gesichtet. Es handelt sich um jene Personen,
- die aufgrund schulischer oder studienbezogener Vorschriften zu einem Praktikum verpflichtet sind, wobei der Ausbildungszweck überwiegt, und
- die nicht in das Arbeitsumfeld des Unternehmens integriert sind, also keine Arbeitsverpflichtungen haben, keinen Weisungen folgen müssen, keiner festen Arbeitszeit unterliegen und nicht organisatorisch in den Betrieb eingegliedert sind.
Nur wenn keinerlei Arbeitsverpflichtung vorliegt und die Tätigkeit rein auf die Fachausbildung ausgerichtet ist, spricht man von einem „echten“ Ferialpraktikum. Diese Praktika ähneln in ihrem Erkundungscharakter den Volontariaten, jedoch mit dem Unterschied, dass Volontariate ohne schulische oder studienbezogene Verpflichtung und somit völlig freiwillig sind.
Erfüllen Praktika diese Bedingungen, werden sie arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmerbeziehungen betrachtet, wodurch weder Arbeitsgesetze noch Kollektivverträge Anwendung finden und keine Sozialversicherungsanmeldung notwendig ist.
„Echte“ Ferialpraktikant/innen sind über die Schüler- oder Studentenunfallversicherung teilversichert, ohne dass der Betrieb Beiträge zahlt. Da der Fokus auf der Ausbildung liegt, besteht in der Regel kein Anspruch auf Bezahlung.
Nun wissen wir, warum man diese Praktika selten vorfindet. Oft wird deshalb trotzdem ein kleines Taschengeld bezahlt. Dies beeinflusst auch nicht die arbeitsrechtliche Einordnung der Tätigkeit. Das Taschengeld kann jedoch Auswirkungen auf die sozialversicherungs- und steuerrechtliche Behandlung haben:
- Praktikanten, die ein Taschengeld erhalten, müssen vom Arbeitgeber bei der ÖGK angemeldet werden, wobei sich je nach Höhe des Taschengeldes eine geringfügige oder vollversicherte Beschäftigung ergeben kann.
- Übersteigt die Beschäftigungsdauer einen Monat, sind Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse fällig.
- Das Taschengeld unterliegt grundsätzlich der Lohnsteuerpflicht; jedoch wird meist keine Lohnsteuer anfallen, wenn das Taschengeld gering ist.
Achtung im Hotel- und Gastgewerbe!
Hier gelten diese Regelungen nicht. In diesem Bereich sind Praktika stets Teil eines Dienstverhältnisses aufgrund der typischen betrieblichen Integration, mit entsprechendem Anspruch auf Bezahlung gemäß den kollektivvertraglichen Regelungen.
# Was sind dann „unechte“ Ferialpraktikanten?
Schüler und Studenten, die neben dem Sammeln erster Berufserfahrungen ihr Taschengeld aufbessern möchten, findet man in der Praxis hingegen sehr oft. In den Ferien beschäftigte Schüler und Studenten werden generell als reguläre Arbeitnehmer in befristeten Dienstverhältnissen angesehen. Vor Arbeitsbeginn müssen sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) angemeldet werden, und sie unterliegen der Lohnsteuerpflicht.
Zum einen betrifft dies die Schüler und Studenten, die während der Ferien arbeiten, um Geld zu verdienen, auch wenn die Arbeit nicht unmittelbar mit ihrer Ausbildung zusammenhängt (Ferialarbeitnehmer). Je nach der Art ihrer Beschäftigung werden sie als Ferialangestellte oder Ferialarbeiter klassifiziert. Da ein klassisches Dienstverhältnis vorliegt, gelten für sie alle arbeitsrechtlichen Regelungen, einschließlich des anwendbaren Kollektivvertrags.
Zum anderen gibt es Pflichtpraktikanten, die fest in den Betriebsablauf integriert sind und Arbeitspflichten sowie Weisungen folgen müssen. Auch sie sind als Arbeitnehmer zu behandeln.
Ob auf Pflichtpraktikanten auch die Regelungen des Kollektivvertrags anwendbar sind, hängt vom persönlichen Anwendungsbereich des jeweiligen Vertrags ab. Viele Kollektivverträge schließen jedoch Ferialpraktikanten, selbst wenn rechtlich ein Dienstverhältnis besteht, vom Anwendungsbereich aus, wie z.B. der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk sowie in der Dienstleistung.
Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gerne!
Unsere Empfehlung:
Die meisten "Ferialpraktikanten" sind steuerlich und sozialversicherungsrechtlich ganz normale Mitarbeiter mit allen Rechten und Pflichten. Bitte denken Sie daher an die Anmeldung vor Arbeitsbeginn!