Der Ausfallsbonus III ist nun einigermaßen klar geregelt. Gleichzeitig wurde ein steuerliches Zuckerl für entgangene Weihnachtsfeiern geschaffen. Doch es gibt noch weiteres zu beachten. Bitte lesen Sie weiter!
# entgangene Weihnachtsfeiern
Als Ersatz für möglicherweise ausfallende Weihnachtsfeiern gibt es die Möglichkeit, den Mitarbeitern steuerfrei € 365 in Form von Gutscheinen zukommen zu lassen.
Parallel dazu sind, wie bisher, auch Sachgeschenke / Gutscheine an Dienstnehmer bis maximal € 186 ebenfalls steuerfrei. In Kombination können Sie so ihren Mitarbeitern € 551 steuerfrei in Form von Gutscheinen übergeben.
Die Grenzen gelten pro Dienstnehmer. Zwischen Teilzeitkräften und Vollzeitkräften wird nicht unterschieden. Auch sind z.B. bereits durchgeführte Betriebsfeiern - sofern sie unter € 365 pro Dienstnehmer liegen - nicht anzurechnen.
Vorausetzung ist, dass die Gutscheine im Zeitraum 1.11.21 bis 31.1.22 übergeben werden. Gutscheine, die in Bargeld "gewechselt" werden können, sind nicht steuerbefreit!
# Umsatzsteuersatz 5%
Als Unterstützung wurde zu Beginn der Krise der Umsatzsteuersatz in bestimmten Bereichen z.B. Gastronomie, Beherbergung auf 5% gesenkt.
Die Steuersenkung auf 5 % ist allerdings mit 31.12.2021 befristet!
Das bedeutet, dass ab 1.1.2022 wieder der ursprüngliche Steuersatz (meist 10% bzw. 20%) gilt - wenn nicht die Regierung in letzter Sekunde eine Verlängerung beschließt.
Wir empfehlen daher sich zumindest darauf einzustellen, dass ab 1.1.2022 wieder die ursprünglichen Steuersätze gelten! Zu denken ist hier an Kassensysteme, Fakturierung und natürlich Sachgutscheine!
# Härtefallfonds
Der Härtefallfonds wurde ebenfalls verlängert. Diesbezügliche Anträge können Sie bereits online stellen.
# Kurzarbeit
Auch die Regelgungen rund um die Kurzarbeit wurden verlängert. Die Frage ob Kurzarbeit "ja oder nein" ist im Einzelfall recht unterschiedlich zu beurteilen. Im Zweifel empfehlen wir eher Kurzarbeit zu beantragen, zumal Kurzarbeitszuschüsse später nach den tatsächlichen Verhältnissen abgerechnet werden.
Eine rückwirkende Antragstellung ist beschränkt möglich.
Natürlich müssen für den Antrag die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sein.
# Fixkostenzuschuss / Verlustersatz
Der Fixkostenzuschuss I bzw. 800.000 wurde aktuell nicht verlängert. Der Verlustersatz hingegen schon. Der Verlustersatz wurde bisher allerdings kaum in Anspruch genommen, da der Fixkostenzuschuss meist vorteilhafter war.
# Ausfallsbonus III
Die wesentlichen Voraussetzungen sind:
- Umsatzrückgang 30% November, Dezember
- Umsatzrückgang 40% Jänner bis März
- Vergleichszeitraum Nov., Dez. u. März 2021 ist der jeweilige Monat aus 2019
- Vergleichszeitraum Jän. u. Feb. 2021 ist der jeweilige Monat aus 2020
- Höhe des Bonus zwischen 10 - 40 % abhängig von der Branche (siehe Beilage)
- Deckelung mit € 80.000 pro Monat, wobei auch Kurarbeits-Beihilfen einzurechnen sind!
- Anträge sind ab 10. Dezember 2021 möglich
Klargestellt ist auch, dass der Betrachtungszeitraum der ganze Monat ist und nicht - wie erhofft - nur der Zeitraum des Lockdowns.
Beispiel:
Ein Kaffeehaus hat im Vergleichszeitraum November 2019 einen Umsatz von € 50.000,- erwirtschaftet. Der Umsatz im November 2021 beträgt hingegen aufgrund des Lockdowns nur mehr € 30.000,-. Es entsteht dadurch ein Anspruch von 40% (Branche Restaurant, Gastronomie, Cafe) des Umsatzrückgangs von € 20.000. Das Kaffeehaus erhält somit € 8.000,- als Ausfallbonus III.
Natürlich müssen alle altbekannten Voraussetzungen erfüllt sein. Alle weiteren Voraussetzungen und Details zum Ausfallsbonus III finden Sie online oder in den Richtlinien (siehe Beilage).
Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gerne!
Unsere Empfehlung:
Weihnachtsgutscheine sind eine gute Möglichkeit, um Ihren Mitarbeitern steuerfrei etwas Gutes zu tun.
Beim Ausfallsbonus ist der Umsatzrückgang das entscheidende Kriterium. Wir empfehlen jedenfalls genau darauf zu achten, dass Umsätze periodengerecht realisiert werden.