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Achtung innergemeinschaftlicher Versandhandel

Die Regelungen betreffend der Versendung von Waren im EU-Raum werden mit 1.7.2021 grundlegend geändert. Lieferschwellen werden abgeschafft - dafür gibt es eine neue Meldepflicht im "EU-One-Stop-Shop". Bitte lesen Sie im Folgenden mehr dazu:

 # Versandhandelsregelung bis 30.6.2021
Werden Waren an Nichtunternehmer (zB Private) oder an sogenannte Schwellenerwerber (zB Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, Ärzte) in anderen Mitgliedstaaten der EU verkauft, sind diese Umsätze nach der derzeitigen Rechtslage grundsätzlich dort der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wo die Versendung oder Beförderung beginnt.

Wenn Sie daher Waren aus Österreich an Private oder bestimmte Unternehmer versenden sind Sie grundsätzlich in Österreich steuerpflichtig - soweit kein Problem!
Das kann sich sehr schnell ändern, wenn Sie zB über Amazon bzw. über deren fulfillment-center verkaufen. Hier entsteht immer wieder Steuerpflicht in einem anderen Land - in diesem Fall häufig Polen.

Ab einem gewissen Lieferumfang ("Lieferschwelle") werden Sie bei der Lieferung an Private im Bestimmungsland umsatzsteuerpflichtig und es wird eine steuerliche Registrierung in diesen Ländern erforderlich. Die Lieferschwelle ist je nach Mitgliedstaat unterschiedlich hoch.

So kommt es insbesondere bei Verkäufen über das Amazon fulfillment-center häufig zuerst zu einer Steuerpflicht in Polen und dann je nach Umsatzentwicklung in einem andern EU-Land - beispielsweise in Frankreich. Und das obwohl Sie ein in Österreich ansässiger Unternehmer sind.

# Versandhandelsregelung ab 1.7.2021
Mit 1.7.2021 wird die oben beschriebene Lieferschwelle abgeschafft.

Damit sind ab diesem Zeitpunkt innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze insbesondere an Private ab dem ersten Euro grundsätzlich im Bestimmungsland zu versteuern!

Hier kommt nun der EU-One-Stop Shop ins Spiel:

Die in anderen EU-Mitgliedstaaten zu entrichtende Umsatzsteuer auf

  • innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze und
  • innergemeinschaftliche Lieferungen einer Plattform, deren Beginn und Ende im selben Mitgliedstaat liegen sowie
  • sonstige Leistungen an Nichtunternehmer und Schwellenerwerber ohne Sitz oder Betriebsstätte im Inland

können über den EU-One-Stop Shop in nur einem EU-Mitgliedstaat erklärt werden.
In Österreich bietet FinanzOnline die Möglichkeit, die zu entrichtende Umsatzsteuer zu erklären und abzuführen.

# Rechnungslegung ab 1.7.2021

Ausgangsrechnungen müssen im Falle der neuen Versandhandelsregelung mit dem Steuersatz und damit dem Steuerbetrag des Empfängerlandes ausgestellt werden. Diese Rechnungen werden dann in FinanzOnline in der OOS-Meldung (One-Stop-Shop-Meldung) erklärt.

# Fristen

  • EU-OSS ist ab dem Kalendervierteljahr anzuwenden, das auf die Antragstellung folgt
  • Registrierung bis 30.06.2021 - Anwendung ab 01.07.2021
  • Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr (keine Jahreserklärung!)
  • Einreichung und Entrichtung elektronisch über FinanzOnline bis zum letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats (zB 3. Quartal 2021 - 31.10.2021)

Die Frist für die OOS-Erklärung ist also nicht die übliche 45-Tage Frist, wie bei der Umsatzsteuer, sondern nur eine Monatsfrist!

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gerne!

Unsere Empfehlung:
Passen Sie dringend ihre Rechnungslegung an die neue Versandhandelsregelung an. Fehler in der Umsatzsteuer sind zumeist recht teuer!

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