Seit 1.1.2016 gilt die Registrierkassenpflicht. Auch wenn von der Finanzverwaltung für die mangelnde Inbetriebnahme der Kasse bis 30.6.2016 keine Strafen erteilt werden, sind dennoch einige finanzstrafrechtliche Sanktionen zu beachten.
Wie geht man bei Lieferungen von Wirtschaftsgütern vor, bei denen unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung gelangen?