Stornogebühren, Reuegelder oder Vertragsstrafen, die ein Käufer aufgrund seines vorzeitigen Rücktritts vom Vertrag zu leisten hat, unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Wer im Zusammenhang mit dieser Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ein System zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze anschafft oder eine Umrüstung eines schon bestehenden Systems vornimmt, kann eine steuerliche Prämie in Anspruch nehmen.