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Steuerliches Wohlverhalten & Corona

Der Gesetzgeber fordert bei so gut wie jeder Corona-Hilfe von Ihnen, dass Sie sich steuerlich "wohl verhalten".  Wenn nicht, sind Hilfen zurückzuzahlen, was indirekt den Druck bei Außenprüfungen erhöhen wird. Bitte lesen Sie im Folgenden, was konkret gemeint ist:

# Definition steuerliches Wohlverhalten
Die Definition des steuerlichen Wohlverhaltens funktioniert über Ausschlusskriterien - also über das, was Sie nicht tun hätten dürfen:

  • Keine rechtskräftige Finanzstrafe/Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz von mehr als EUR 10.000 in den letztens 5 Jahren vor der Antragstellung
    vereinfacht: keine vorsätzliche Finanzstrafe über EUR 10.000
  • Kein Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnung in den letzten 3 veranlagten Jahren, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum führte
    vereinfacht: keine Gestaltungen die hauptsächlich zur Vermeidung von Steuern gedacht waren und die die Steuerbasis um mehr als EUR 100.000 verändert haben.
  • Keine überwiegende Erzielung von Passiveinkünften in einem Staat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen. Im Moment sind davon 12 Länder bzw. Gebiete betroffen (z.B. Anguilla, Barbados, Fidschi, Panama, Seychellen)
    in der Praxis: für KMUs kaum relevant
  • Keine Betroffenheit von den Bestimmungen des § 10 a KStG in den letzten 5 veranlagten Jahren. Das Unternehmen darf nicht von den Anti-Missbrauchsbestimmungen in Höhe von mehr als EUR 100.000 betroffen gewesen sein.
    in der Praxis: für KMUs kaum relevant
  • Keine Betroffenheit vom Abzugsverbot für nicht oder niedrig besteuerten Zins- und Lizenzzahlungen im Konzernverbund in den letzten 5 veranlagten Jahren in Höhe von mehr als EUR 100.000
    in der Praxis: für KMUs kaum relevant

# die Folgewirkungen für die "Unartigen":

Vorab besteht schon einmal kein Anspruch auf COVID-19 Förderungen des Bundes. Natürlich müssen auch bereits erhaltene Förderungen innerhalb von 5 Jahren zurückbezahlt werden.

Zusätzlich sieht das Wohlverhaltensgesetz eine Verzinsung mit 4,5% über dem Basiszinssatz vor! Die Verzinsung kann auch höher sein, wenn das der jeweilige Fördervertrag vorsieht.

# faktische Rückwirkung

Das Wohlverhaltensgesetzt ist mit 1.1.2021 in Kraft getreten und regelt nicht nur das Wohlverhalten ab diesem Zeitpunkt, sondern auch jenes aus dem vergangenen Steuerleben.
Zum Beispiel setzte die Beantragung des Umsatzersatzes II im Jahr 2021 u.a. steuerliche Unbescholtenheit innerhalb der Jahre 2016 bis 2021 voraus.

# nicht vergessen

Bitte beachten Sie, dass für die meisten Corona-Hilfen andere, wichtige Voraussetzungen wie z.B: Erhalt der Arbeitsplätze, Schadensminderungspflicht etc. zu erfüllen sind!

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gerne!

Unsere Empfehlung:
Achtung bei Finanzstrafen! Diese sind an sich schon recht schmerzhaft, können aber ganz leicht zu einer Rückzahlung von Corona-Hilfen führen und damit den ursprünglichen Strafbetrag vervielfachen!
Die Vermeidung von Finanzstrafen bekommt damit eine besondere Bedeutung!

 

 

 

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