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Härtefallfonds - Fristen & Neuerungen

Die Regierung hat es wieder einmal spannend gemacht und am Tag nachdem der Härtefallfonds Phase 2 ausgelaufen ist eine Verlängerung mit Änderungen präsentiert. Bitte lesen Sie im Folgenden die wesentlichen Neuerungen:

 # Härtefallfonds - Frist Phase 2

Die Antragsfrist für Anträge zur Phase 2 endete ursprünglich mit 30. April 2021. Steht Ihnen der Härtefallfonds zu und haben Sie noch nicht alle Anträge gestellt, so empfehlen wir Ihnen fehlende Anträge nachzuholen.

Entsprechende Anträge können hier gestellt. werden.

Zur Erinnerung:
Beim Härtefallfonds war pro Zeitraum ein Antrag zu stellen. Die Zeiträume liefen von 16. März 2020 bis 15.April 2021. Insgesamt können aktuell also maximal 12 Anträge gestellt werden.

# Härtefallfonds - Verlängerung

Keinen Tag zu früh hat die Regierung am 16.4., also einen Tag nach dem Ende des letzten Zeitraumes, eine Verlängerung des Härtefallfonds um weitere 3 Monate bekannt gegeben. Natürlich mit Änderungen:

# Härtefallfonds - Änderungen ab 16.4.2021

Die wesentlichen Änderungen

  • Die Antragsfrist  wurde bis zum 31.7.2021 verlängert.
  • Die Höhe der Gesamtförderung (also die Summe aller Zuschüsse für alle 15 Zeiträume) wurde mit EUR 39.000 begrenzt.
  • Erweiterung der Anspruchsberechtigung für Neugründungen (von bisher 01.01.2020) bis 31.10.2020.
  • Für Anträge, die nach dem 15.04.2021 gestellt werden gilt, dass eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung und im gesamten beantragten Betrachtungszeitraum ausgeübt werden muss. Eine Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung ist also schädlich.
  • Ebenso dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung und im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen worden sein.

Zusätzlich zum Comeback-Bonus wird ab 1. Juni ein Zusatzbonus in der Höhe von 100 Euro für jeden geförderten Betrachtungszeitraum ausbezahlt. Maximal werden 1.500 Euro (15 x 100 Euro) ausbezahlt, die Auszahlung kann auch in Teilbeträgen erfolgen. Sie erfolgt automatisch, eine separate Beantragung ist nicht notwendig.

# Härtefallfonds - zur Erinnerung

Antragsberechtigte ­

  • ­Ein-Personen-Unternehmerinnen/Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmerinnen/Kleinstunternehmer, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen
  • Erwerbstätige Gesellschafterinnen/Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbstständige wie z.B. Vortragende und Künstlerinnen/Künstler, Journalistinnen/Journalisten, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer wie Trainerinnen/Trainer oder Vortragende
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

Voraussetzungen im Überblick:

  • Eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19 d.h.
    - Sie sind nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken
    - oder Sie sind von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen
    - oder Sie haben einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent zum Vergleichsmonat des Vorjahres
  • Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das letzte Jahr aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 müssen positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb oder ein positiver Saldo aus diesen Einkünften vorhanden sein.
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Angabe der Steuernummer in Österreich
  • Bestehen einer gesetzlichen Sozialversicherung und Angabe der Sozialversicherungsnummer

Weitere Details und vertiefende Informationen finden Sie in den beiliegenden Richtlinien.

Unsere Empfehlung:
Wir empfehlen Ihnen zu kontrollieren, ob Sie in allen Zeiträumen, in denen Sie die Voraussetzungen erfüllen, einen Antrag gestellt haben. Fehlende Anträge können nachgeholt werden, denn es wäre schade "Geld herzuschenken".

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