Mittlerweile gehört es schon zur jährlichen Buchhaltungsroutine:
Wie in den Vorjahren ist auch heuer wieder der Jahresbeleg 2021 (= Monatsbeleg Dezember) Ihrer Registrierkasse bis spätestens 15. Februar 2022 mittels BMF- Belegcheck App zu überprüfen und an das Finanzamt zu übermitteln. Warum? Zur Gewährleistung des Manipulationsschutzes Ihrer Registrierkasse.
Das Finanzamt möchte auf jeden Fall den kalendermäßigen Jahresbeleg erhalten, unabhängig davon ob Sie ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben.
# Wir können Sie unterstützen!
Gerne übernehmen wir die Prüfung und Übermittlung des Jahresbeleges für Sie. Wir benötigen dafür eine Kopie eben dieses Beleges als Ausdruck auf Papier oder als PDF-Dokument.
# Wer ist von der Registrierkassenpflicht betroffen?
Unternehmen haben eine Registrierkasse zu verwenden, wenn der Jahresumsatz je Betrieb € 15.000,- UND die Barumsätze dieses Betriebes im Jahr € 7.500,- überschreiten.
Wenn beide Grenzen überschritten werden, hat der Unternehmer ab dem viertfolgenden Monat nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums für die Umsatzsteuer ein geeignetes Kassensystem zu benutzen.
Werden die Umsatzgrenzen in einem Folgejahr nicht überschritten und ist absehbar, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden, fällt die Verpflichtung mit Beginn des nächstfolgenden Jahres weg.
# Belegerteilungspflicht
Unabhängig von der Registrierkassenpflicht ist jedes Unternehmen verpflichtet, bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Kunden zur Verfügung zu stellen.
Der Kunde muss diesen - theoretisch - entgegennehmen und für Kontrollzwecke durch die Finanzverwaltung bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen.
Von diesem Beleg hat der Unternehmer eine Durchschrift oder elektronische Abspeicherung zu machen und sieben Jahre aufzubewahren.
Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gerne!
Unsere Empfehlung:
Prüfen Sie, ob Sie den Jahresbeleg übermittelt haben. Eine kurze Kontrolle ist jedenfalls günstiger als ein Vergessen zu sanieren zu versuchen.