Die schlechte Nachricht ist:
Wird ein Mitarbeiter behördlich unter Covid-19-Quarantäne gestellt, so hat der Unternehmer den Arbeitslohn auch während der Absonderung weiterhin auszuzahlen.
Die gute Nachricht ist:
Dem Unternehmer steht dafür eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz zu!
Nachdem in einer ersten Phase für Selbstständige Soforthilfe bis 1.000 Euro geleistet wurde, geht der Härtefall-Fonds mit 20. April in eine zweite Phase über.
Ab 20. April können die Fördermittel mittels Online-Formular auf wko.at/haertefall-fonds beantragt werden. Die Anträge der Phase 1 gelten nicht für die Phase 2!
Die Antragstellung für den Härtefall-Fonds läuft bis 31. Dezember 2020.