Es kommt – warum auch immer – vor, dass Sie Rechnungen mit z.B. 19 % deutscher Umsatzsteuer erhalten. Beim Finanzamt in Österreich ist diese Steuer nicht abzugsfähig. Ist sie damit verloren? Pech gehabt?
Die gute Nachricht ist: Nein – Sie können sich Umsatzsteuer in der EU und selbst in Drittstaaten rückerstatten lassen. Wie das geht lesen Sie bitte in den folgenden Absätzen.
Rückerstattung in EU-Staaten
Der erforderliche Rückerstattungsantrag wird über FinanzOnline in deutscher Sprache gestellt. Der Antrag wird einzeln pro Mitgliedsstaat gestellt. Das Beilegen von originalen Rechnungen, wie es früher üblich war, ist aktuell nicht mehr erforderlich. Allerdings können die Mitgliedsstaaten die Rechnungen gescannt anfordern. Deutschland fordert z.B. Rechnungen über EUR 1.000 (Treibstoffrechnungen über EUR 250) immer an. Es empfiehlt sich daher generell Rechnungen über EUR 250 zu scannen und beizulegen.
Der Mindest-Rückerstattungsbetrag ist EUR 50 pro Kalenderjahr – also recht niedrig.
Sie können auch für einen kürzeren Zeitraum (mind. 3 Monate) einen Rückerstattungsantrag stellen. Hier ist der Mindestbetrag dann EUR 400.
Die Frist zur vollständigen (!) Einbringung der Anträge in der EU ist der 30.9. Die Frist ist nicht verlängerbar und z.B. fehlende gescannte Belege können zu einer Ablehnung des Antrages führen!
Rückerstattung in Drittstaaten
Vorab: Die Frist für die Rückerstattung in Drittstaaten z.B. der Schweiz ist der 30.6.!
Bei Rückerstattungen in Drittstaaten sind noch entsprechend Formulare in Papier sowie eine Unternehmerbescheinigung (U70) vorgesehen. Auch ist bei diesem Verfahren die Beilage der Originalrechnungen erforderlich.
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Statement:
Schenken Sie keine ausländischen Steuern her! Das Rückerstattungsverfahren funktioniert meist recht gut. Aber Achtung: Die Fristen sind unverrückbar!