Im Bereich der umsatzsteuerlichen Behandlung von VIP-Karten für sportliche Veranstaltungen gab es leider bei der Überarbeitung der Umsatzsteuerrichtlinien im Dezember 2016 eine Änderung. Bisherige Handhabung: Mit der Steuerreform 2016 sank mit 1.1.2016 der Umsatzsteuersatz von historischen 20% auf den neuen ermäßigten Steuersatz von 13% für Eintrittsberechtigungen für Sportveranstaltungen. Dies führte zu einer beträchtlichen Vergünstigung der […]
Im Bereich der umsatzsteuerlichen Behandlung von VIP-Karten für sportliche Veranstaltungen gab es leider bei der Überarbeitung der Umsatzsteuerrichtlinien im Dezember 2016 eine Änderung.
Bisherige Handhabung:
Mit der Steuerreform 2016 sank mit 1.1.2016 der Umsatzsteuersatz von historischen 20% auf den neuen ermäßigten Steuersatz von 13% für Eintrittsberechtigungen für Sportveranstaltungen. Dies führte zu einer beträchtlichen Vergünstigung der Eintrittspreise für Sportveranstaltungen. Nicht darunter fallen jedoch Start- oder Nenngelder als Gegenleistung für die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen.
Neue Regelung:
Die „reinen“ Tickets, sogenannte Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen, unterliegen weiterhin dem 13%igen Steuersatz. Allerdings werden von Veranstaltern nicht nur Tickets für die eigentliche sportliche Veranstaltung verkauft, sondern auch sogenannte VIP-Karten. VIP-Karten beinhalten neben der Eintrittsberechtigung noch weitere zusätzliche Leistungen (z.B. Catering-Leistungen, Abstellplatz, exklusiver VIP-Bereich).
Laut Ansicht der Finanzverwaltung liegt eine VIP-Karte immer dann vor, wenn der Preis der Eintrittskarte mehr als doppelt so hoch ist, als jener der teuersten „normalen“ Eintrittskarte.
Die Neuerung liegt darin, dass bei VIP-Karten nicht der ermäßigte Steuersatz von 13%, sondern der 20%ige Steuersatz anwendbar ist.
Beispiel: Der Preis der teuersten „normalen“ Eintrittskarte für ein Fußballspiel beträgt € 55,-. Sofern eine VIP-Karte maximal € 110,- kostet, ist das Entgelt der Karte auf die einzelnen Bestandteile (13% für Eintrittsberechtigung, 20% für Parkplätze/Garderobe/Getränke bzw. 10% auf inkludierte Speisen) aufzuteilen. Beläuft sich der Preis einer VIP-Karte auf über € 110,-, so unterliegt das gesamte Entgelt dem 20%igen Umsatzsteuersatz.
Wir empfehlen deshalb, die Preisgestaltung der einzelnen Tickets, VIP-Karten bzw. Pakete zu überprüfen, damit durch eine generelle Preisgestaltung die umsatzsteuerlich vorteilhaftere Aufteilung des Entgelts auf die einzelnen Bestandteile möglich ist.
Fotonachweis: iStock
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